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   BGH, 14.01.1980 - II ZR 218/78   

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https://dejure.org/1980,1763
BGH, 14.01.1980 - II ZR 218/78 (https://dejure.org/1980,1763)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1980 - II ZR 218/78 (https://dejure.org/1980,1763)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1980 - II ZR 218/78 (https://dejure.org/1980,1763)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1628
  • ZIP 1980, 374
  • MDR 1980, 647
  • WM 1980, 496
  • DB 1980, 966
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.07.1962 - II ZR 204/60

    Rückständige Gewerbesteuer - § 110 HGB, subsidiäre Haftung der Mitgesellschafter,

    Auszug aus BGH, 14.01.1980 - II ZR 218/78
    Von diesem Grundsatz ist jedoch, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, unter anderem dann eine Ausnahme zu machen, wenn schon vor Abschluß der Auseinandersetzung feststeht, daß der Gesellschafter jedenfalls einen bestimmten Betrag verlangen kann (BGHZ 37, 299, 305).
  • BGH, 19.05.1958 - II ZR 53/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.01.1980 - II ZR 218/78
    Es wurde mit dem Eintritt der Gesellschaft in das Liquidationsstadium nicht freies Vermögensgut, das dem Wettbewerb der Gesellschafter untereinander offenstand und von diesen einseitig ohne Gegenleistung übernommen werden konnte (vgl. hierzu auch SenUrt. v. 14.11.53 - II ZR 232/52, JZ 1954, 195 u. v. 19.5.58 - II ZR 53/57, WM 1958, 777).
  • BGH, 11.01.1971 - II ZR 143/68
    Auszug aus BGH, 14.01.1980 - II ZR 218/78
    Wie der Senat mit Urteil vom 11. Januar 1971 (II ZR 143/68, WM 1971, 442) ausgesprochen hat, hindert die gesellschaftliche Treuepflicht den einzelnen Gesellschafter zwar nicht, sich auf dem Gebiete der im Liquidationsstadium befindlichen Gesellschaft zu betätigen, wenn sie nicht mehr werbend tätig ist.
  • BGH, 14.11.1953 - II ZR 232/52

    Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts des einzelnen Gesellschafters bei

    Auszug aus BGH, 14.01.1980 - II ZR 218/78
    Es wurde mit dem Eintritt der Gesellschaft in das Liquidationsstadium nicht freies Vermögensgut, das dem Wettbewerb der Gesellschafter untereinander offenstand und von diesen einseitig ohne Gegenleistung übernommen werden konnte (vgl. hierzu auch SenUrt. v. 14.11.53 - II ZR 232/52, JZ 1954, 195 u. v. 19.5.58 - II ZR 53/57, WM 1958, 777).
  • BGH, 06.12.1993 - II ZR 242/92

    Auseinandersetzung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis

    Kann danach mangels einer Übernahme des früheren Gesellschaftsvermögens durch den Beklagten der Kläger eine Abfindung nach § 738 BGB nicht fordern (vgl. Sen.Urt. v. 14. Januar 1980 - II ZR 218/78, WM 1980, 496, 497), so kann es nur darum gehen, ob der Kläger nach Auflösung der Gesellschaft und durchgeführter Auseinandersetzung hinsichtlich der Praxiseinrichtung und der -schulden einen weiteren Auseinandersetzungsanspruch gegen den Beklagten hat.
  • OLG Frankfurt, 15.02.2018 - 3 U 176/15

    Gewinnanteile an einer in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    bb) Nach der Rechtsprechung des BGH kann einem Gesellschafter schon während des Abwicklungsstadiums ein Ausgleichsanspruch zustehen, wenn der andere Gesellschafter sich den wesentlichen Teil der Güter der Gesellschaft ohne Gegenleistung nutzbar macht (Urt. v. 14.1.1980, II ZR 218/78, NJW 1980, 1628, WM 1980, 496).
  • OLG Saarbrücken, 06.05.2010 - 8 U 163/09

    Auseinandersetzung einer Sozietät von Rechtsanwälten hinsichtlich des

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn vor Abschluss der Auseinandersetzung feststeht, dass der Gesellschafter jedenfalls einen bestimmten Betrag verlangen kann (BGH NJW 1980, 1628 f. Rn. 17, zit. nach juris) oder wenn das Gesellschaftsvermögen im Wesentlichen erschöpft ist und es angesichts der überschaubaren Verhältnisse einer gesonderten Schlussabrechnung nicht mehr bedarf (Ulmer/Schäfer aaO. § 730 Rn. 56 m. w. N.).
  • BGH, 27.03.1995 - II ZR 3/94

    Geschäftsführung in der Abwicklungsgesellschaft - Liquidation einer Gesellschaft

    Einem GbR-Gesellschafter kann schon während des Abwicklungsstadiums ein Ausgleichsanspruch zustehen, wenn der andere Gesellschafter sich den wesentlichen Teil der Güter der Gesellschaft ohne Gegenleistung nutzbar macht (Bestätigung des Senatsurteils vom 14.1.1980 - II ZR 218/78, ZIP 1980, 374).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann einem Gesellschafter schon während des Abwicklungsstadiums ein Ausgleichsanspruch zustehen, wenn der andere Gesellschafter sich den wesentlichen Teil der Güter der Gesellschaft ohne Gegenleistung nutzbar macht (Sen. Urt. v. 14. Januar 1980 - II ZR 218/78, NJW 1980, 1628 = WM 1980, 496).

  • OLG Düsseldorf, 30.12.2008 - 15 U 64/07

    Geltendmachung von Pensionsansprüchen gegenüber einer Gesellschaft im

    Die insoweit ergangene Rechtsprechung umfasst Fälle, in denen es z.B. um die Aneignung eines Alleinvertriebsrechts und des damit verbundenen Kundenstamms unter Verletzung der gesellschaftlichen Pflichten (BGH Urt. v. 14. Januar 1980, II ZR 218/78 juris Rz. 22 f. = NJW 1980, 1628), die Verwertung von Importquoten (BGH Urt. v. 19. Mai 1958, II ZR 53/57, juris = MDR 1958, 584) aber auch die Fortführung der ehemaligen Steuerberater-Gemeinschaftspraxis als Einzelpraxis (BGH Urt. v. 27. März 1995, II ZR 3/94, juris, Rz. 9 = ZIP 1995, 1085 f.) ging.
  • OLG Nürnberg, 04.02.1999 - 8 U 3465/98

    Firmenfortführung unter altem Firmennamen

    Die einzelnen Gesellschafter sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was diese bestmögliche Verwertung des Gesellschaftsvermögens beeinträchtigen könnte (vgl. BGH NJW 80, 1628).
  • BGH, 12.05.1986 - II ZR 11/86

    Ansprüche des Geschäftsinhabers gegen den Verpächter nach Beendigung des

    Der eingeklagte Abfindungsanspruch ergibt sich unter den vorliegend gegebenen Umständen auch nicht aus der Rechtsprechung des Senates, wonach ein Gesellschafter seinem Mitgesellschafter Ausgleich zu gewähren hat, wenn er sich den wesentlichen Teil der immateriellen Güter des Gesellschafter Unternehmens ohne Gegenleistung nutzbar macht (Senatsurteil vom 14. Januar 1980 - II ZR 218/78, WM 1980, 496).
  • OLG Frankfurt, 16.11.2017 - 3 U 176/15

    Nach Beendigung einer GbR besteht kein Gewinnanspruch mehr!

    bb) Nach der Rechtsprechung des BGH kann einem Gesellschafter schon während des Abwicklungsstadiums ein Ausgleichsanspruch zustehen, wenn der andere Gesellschafter sich den wesentlichen Teil der Güter der Gesellschaft ohne Gegenleistung nutzbar macht (Urt. v. 14.1.1980, II ZR 218/78, NJW 1980, 1628, WM 1980, 496).
  • LG Hagen, 15.06.2016 - 10 O 567/13

    Gewinnverteilung einer beendeten Rechtsanwaltssozietät bzgl. Vereinbarung;

    Eine Ausnahme von der Durchsetzungssperre besteht nur dann, wenn feststeht, dass dem Gesellschafter der geltend gemachte Mindestbetrag in jedem Fall zusteht (BGH NJW-RR 1993, 1187; NJW 1980, 1628).
  • LG Essen, 04.08.2005 - 18 O 18/05

    Zahlungsanspruch bzgl. Gewinne einer gegründeten Rechtsanwaltssozietät bei

    Da die Gesellschaft aufgelöst wird, setzt die Geltendmachung eines Auszahlungsanspruchs im Hinblick auf § 734 BGB zunächst die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz voraus (BGH NJW 1980, 1628 (1628); NJW 1995, 188; Sprau, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 63. Aufl., 2004, § 730 Rn. 5).
  • OLG Bremen, 30.07.1991 - 3 U 45/91

    Ausgleichsanspruch für die Entnahme eines Teils eines Mandantenstammes;

  • OLG Zweibrücken, 09.12.1986 - 7 U 96/86
  • BGH, 17.09.1984 - II ZR 225/83

    Verletzung eines Treuhandauftrags - Einbringung als Einlage - Gegenleistung für

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